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   BFH, 15.07.1987 - II R 249/83   

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https://dejure.org/1987,2339
BFH, 15.07.1987 - II R 249/83 (https://dejure.org/1987,2339)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1987 - II R 249/83 (https://dejure.org/1987,2339)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1987 - II R 249/83 (https://dejure.org/1987,2339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG 1965/1974 § 95

  • Wolters Kluwer

    Immaterielles Wirtschaftsgut - Geldwerte Realität - Technisches Spezialwissen - Know-how - Geschäftswert - Zahlung Dritter - Liefer- und Lizenzvertrag - Zahlung von Lizenzen - Unfertige Erzeugnisse - Ausbildung von Personal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965/1974) § 95

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Know-how als immaterielles Wirtschaftsgut; Entgelt für Ausbildung von Personal zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse einer Lieferfirma durch diese begründet kein immaterielles Wirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 564
  • BB 1987, 2290
  • DB 1988, 94
  • BStBl II 1987, 809
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.02.1970 - III R 43/68

    Lizenz - Know-how - Anerkennung eines immateriellen Werts - Immaterielles

    Auszug aus BFH, 15.07.1987 - II R 249/83
    Das Know-how kann deshalb aufgrund der Rechtsprechung nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftswert durch Zahlungen Dritter als geldwerte Realität in Erscheinung treten und damit zum immateriellen Wirtschaftsgut werden (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1965 III 121/62, BFHE 81, 607, BStBl III 1965, 219, und vom 13. Februar 1970 III R 43/68, BFHE 98, 282, BStBl II 1970, 373).

    Die Rechtsprechung hat aber auch anerkannt, daß Zahlungen, die im Rahmen eines Know-how-Vertrages nicht für die Vermittlung technischen Spezialwissens, sondern für Dienstleistungen entrichtet werden, nicht zur Konkretisierung einer Komponente des Geschäftswerts als immaterielles Wirtschaftsgut führen können (vgl. BFHE 98, 282, 285, BStBl II 1970, 373, 375).

    In der Entscheidung in BFHE 98, 282, 285 wurde ausgeführt, daß von Lizenzzahlungen im Rahmen eines Know-how-Vertrages jedoch nur eindeutig auf Dienstleistungen entfallende Zahlungen für die Konkretisierung des Spezialwissens als immaterielles Wirtschaftsgut außer Betracht bleiben können; weiter wurde die Auffassung vertreten, es obliege dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall die Gründe darzulegen, die dafür sprächen, daß ein Teil der Lizenzen in Wahrheit Entgelt für Dienstleistungen sei.

    Bei dieser Sachlage bedarf es nicht, wie in dem mit Urteil in BFHE 98, 282, BStBl II 1970, 373 entschiedenen Fall, einer besonderen Darlegung der Gründe, die dafür sprechen, daß ein Teil der sog. Lizenzzahlungen Entgelt für Dienstleistungen sei; denn aus der vertraglichen Regelung des Lebenssachverhalts ergibt sich ohne weiteres die Aufteilung der Entgelte auf Lieferung von Rohmaterial und auf Anleitung der Arbeitnehmer des belieferten Unternehmens.

  • BFH, 29.01.1965 - III 121/62 U

    Vorliegen eines inländischen Betriebsvermögens wegen Abschluss eines

    Auszug aus BFH, 15.07.1987 - II R 249/83
    Das Know-how kann deshalb aufgrund der Rechtsprechung nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftswert durch Zahlungen Dritter als geldwerte Realität in Erscheinung treten und damit zum immateriellen Wirtschaftsgut werden (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Januar 1965 III 121/62, BFHE 81, 607, BStBl III 1965, 219, und vom 13. Februar 1970 III R 43/68, BFHE 98, 282, BStBl II 1970, 373).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 209/82

    Know-how ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es wird nur angesetzt, wenn es in

    Das Know-how wird wie Diensterfindungen als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nur angesetzt, wenn es in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen ist (Fortentwicklung in BFHE 150, 564, BStBl II 1987, 809).

    Mit Urteil vom 15. Juli 1987 II R 249/83 (BFHE 150, 564, BStBl II 1987, 809) hat der Senat in Fortentwicklung der Rechtsprechung entschieden, daß alle Zahlungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von technischem Spezialwissen nicht zum Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsguts führen können.

  • BFH, 10.03.1993 - I R 116/91

    Abschreibungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern - Bemessung des Wertes

    Bei Wertlosigkeit eines immateriellen Wirtschaftsguts verwischen sich allerdings die Grenzen zwischen der Frage nach dem Wirtschaftsgutcharakter und nach dem Wert des Wirtschaftsguts, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - neben den Gegenständen des bürgerlichen Rechts - nur solche tatsächlichen Zustände, konkreten Möglichkeiten und betrieblichen Vorteile als (immaterielle) Wirtschaftsgüter behandelt werden, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten läßt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14; vom 15. Juli 1987 II R 249/83, BFHE 150, 564, BStBl II 1987, 809).

    Darüber hinausgehende Erfahrungen zur Verwertbarkeit des Know-how werden nicht im Rahmen des Know-how selbst, sondern im Rahmen von gesondert zu beurteilenden Dienstleistungsverträgen überlassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 98, 282, BStBl II 1970, 383; in BFHE 150, 564, BStBl II 1987, 809; vgl. ähnlich BFH-Urteil vom 16. Dezember 1970 I R 44/67, BFHE 101, 70, BStBl II 1971, 235).

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